AGBs

1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1  Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin –

Christina Stark, nachfolgend Dienstleisterin genannt –  

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. 

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.  

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Dienstleisterin sie / ausdrücklich / schriftlich / bestätigt. 

1.3  Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. 

Allfällige Geschäftsbedingungen der:dem Kund:in werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des:der Kund:in durch die Dienstleisterin bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden den:die Kund:in bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der:die Kund:in den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der:die Kund:in in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Dienstleisterin sind freibleibend und unverbindlich. 
 

2. Konzept- und Ideenschutz
Hat der:die potentielle Kund:in der Dienstleisterin vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Dienstleisterin dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

2.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Dienstleisterin treten der:die potentielle Kund:in und die Dienstleisterin in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 

2.2 Der:die potentielle Kund:in anerkennt, dass die Dienstleisterin bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er:sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

2.3 Das Konzept untersteht in ihrer sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Dienstleisterin ist dem:der potentiellen Kund:in schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

2.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können  alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

2.5 Der:die potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Dienstleisterin im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

2.6 Sofern der:die potentielle Kund:in der Meinung ist, dass ihm:ihr von der Dienstleisterin Ideen präsentiert wurden, auf die er:sie bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Dienstleisterin binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
2.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Dienstleistein dem:der potentiellen Kund:in eine für ihn:sie neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von dem:der Kund:in verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Dienstleisterin dabei verdienstlich wurde.   
2.8 Der:die potentielle Kund:in kann sich von seinem:ihren Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Dienstleisterin ein.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des:der Kund:in
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Dienstleisterin, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Dienstleisterin. Innerhalb des von dem:der Kund:in vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Dienstleisterin.
3.2 Alle Leistungen der Dienstleisterin (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von dem:der Kund:in zu überprüfen und von ihm:ihr binnen drei Werktagen ab Eingang bei dem:der Kund:in freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als von dem:der Kund:in genehmigt.
3.3 Der:die Kund:in wird der Dienstleisterin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er:sie wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der:die Kund:in trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Diensleister:in wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4 Der:die Kund:in ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Dienstleisterin haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum:zur Kund:in – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Dienstleisterin wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der:die Kund:in der Dienstleisterin schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der:die Kund:in verpflichtet sich, der Dienstleisterin bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der:die Kund:in stellt der Dienstleisterin hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung. 


4. Lieferzeit

4.1 Vereinbarte Lieferzeiten sind Fixtermine/grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden/sind Fixtermine mit einem Spielraum von +/- 3 Tagen.
4.2 Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der:die Auftraggeber:in seinen:ihren Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er:sie die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Dienstleisterin nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den:die Auftraggeber:in. Darüber hinaus hat die Dienstleisterin einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Kosten. 

4.3 Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den:die Kund:in wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen / wenn die Prüfung mehr als 5 Werktage dauert. Der Bürstenabzug muss von dem:der Auftraggeber:in bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Fixzusagen. 

 

5. Lieferung

5.1  Die Dienstleisterin erstellt die Drucksorten und Designs druckfertig und übermittelt die finale Druckdatei an den:die Kund:in. Die Produktion der Druckerzeugnisse liegt in der Verantwortung des:der Kund:in selbst. Auf Wunsch spricht die Dienstleisterin eine Empfehlung für geeignete Drucksorten (Materialempfehlung usw.) und Druckerei aus. Sollte der:die Kund:in wünschen, dass die Dienstleistrin die Zusammenarbeit mit der Druckerei sowie die Lieferung, entstehen hierfür zusätzliche Kosten, die von dem:der Kund:in zu tragen sind. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des:der Auftraggeber:in vorgenommen, wenn der:die Auftraggeber:in dem nicht ausdrücklich widerspricht und sind im Angebotspreis nicht enthalten. 

Wird der Versand auf Wunsch des:der Auftraggeber:in verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn:sie über. 

 

6. Satz- und Druckfehler, Korrekturen

6.1 Satzfehler, deren Verschulden bei der Dienstleisterin liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt. 

6.2 Abänderungen im Ausmaß von mehr als 10% gegenüber der Druckvorlage werden dem:der Auftraggeber:in verrechnet. Änderungen sind ausschließlich schriftlich und oder telefonisch anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch die Dienstleisterin Gültigkeit. 

6.3 Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend / soweit nicht anderes ausdrücklich von dem:der Kund:in bei Auftragserteilung gewünscht wird. 


7. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
7.1 Die Dienstleisterin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

7.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des:der Kund:in. Die Dienstleisterin wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

7.3 Soweit die Dienstleisterin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer:innen keine Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.

7.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der:die Kundin einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. 

8. Termine
8.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Dienstleisterin schriftlich zu bestätigen.

8.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Dienstleisterin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der:die Kund:in und die Dienstleisterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.3 Befindet sich die Dienstleisterin in Verzug, so kann der:die Kund:in vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er die Dienstleisterin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des:der Kund:in wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

9. Vorzeitige Auflösung
9.1 Die Dienstleisterin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der:die Kund:in zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der:die Kund:in fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des:der Kund:in bestehen und dieser auf Begehren der Dienstleisterin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Dienstleisterin eine taugliche Sicherheit leistet;

9.2 Der:die Kund:in ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Dienstleisterin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

10.Honorar
10.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Dienstleisterin für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Dienstleisterin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 800 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Dienstleisterin berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

10.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Dienstleisterin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

10.3 Alle Leistungen der Dienstleisterin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Dienstleisterin erwachsenden Barauslagen sind von dem:der Kund:in zu ersetzen.

10.4 Kostenvoranschläge der Dienstleisterin sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Dienstleisterin schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Dienstleisterin den:der Kund:in auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von dem:der Kund:in genehmigt, wenn der:die Kund:in nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von dem:der Auftraggeber:in von vornherein als genehmigt.

10.5 Für alle Arbeiten der Dienstleisterin, die aus welchem Grund auch immer von dem:der Kund:in nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Dienstleisterin das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der:die Kund:in an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Dienstleisterin zurückzustellen. 
 

11. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
11.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Dienstleisterin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Dienstleisterin.

11.2 Bei Zahlungsverzug des:der Kund:in gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der:die Kund:in für den Fall des Zahlungsverzugs, der Dienstleisterin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

11.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des:der Kund:in kann die Dienstleisterin sämtliche, im Rahmen anderer mit dem:der Kund:in abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

11.4 Weiters ist die Dienstleisterin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

11.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Dienstleisterin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

11.6 Der:die Kund:in ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Dienstleisterin aufzurechnen, außer die Forderung des:der Kund:in wurde von der Dienstleisterin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 

12.Eigentumsrecht und Urheberrecht
12.1 Alle Leistungen der Dienstleisterin, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Dienstleisterin und können von der Dienstleisterin jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der:die Kund:in erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der:die Kund:in die Leistungen der Dienstleisterin jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Dienstleisterin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Dienstleisterin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der:die Kund:in bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Dienstleisterin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

12.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Dienstleisterin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den:der Kund:in oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstleisterin und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

12.3 Für die Nutzung von Leistungen der Dienstleisterin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Dienstleisterin erforderlich. Dafür steht der Dienstleisterin und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

12.4 Für die Nutzung von Leistungen der Dienstleisterin bzw. von Werbemitteln, für die die Dienstleisterin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Dienstleisterin notwendig.

12.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Dienstleisterin im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

12.6 Der:die Kund:in haftet der Dienstleisterin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

13. Kennzeichnung
13.1 Die Dienstleisterin ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Dienstleisterin und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem:der Kund:in dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

13.2 Die Dienstleisterin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des:der Kund:in dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum:zur Kund:in bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).


14. Gewährleistung
14.1 Der:die Kund:in hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Dienstleisterin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

14.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem:der Kund:in das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Dienstnehmerin zu. Die Dienstnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der:die Kund:in der Dienstleisterin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Dienstleisterin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Dienstleisterin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem:der Kund:in die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem:der Auftraggeber:in die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

14.3 Es obliegt auch dem:der Auftraggeber:in, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Dienstleisterin ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Dienstleisterin haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem:der Kund:in nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von dem:der Kund:in vorgegeben oder genehmigt wurden.

14.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Dienstleisterin gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der:die Kund:in ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. 
 

15. Haftung und Produkthaftung
15.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Dienstleisterin für Sach- oder Vermögensschäden des:der Kund:in ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der:die Geschädigte zu beweisen. 

15.2 Jegliche Haftung der Dienstleisterin für Ansprüche, die auf Grund der von der Dienstleisterin erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den:die Kund:in erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Dienstleisterin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Dienstleistungen nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des:der Kund:in oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der:die Kundin hat die Dienstleisterin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

15.3 Schadensersatzansprüche des:der Kund:in verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Dienstleisterin. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.


14. Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)
Der:die Kund:in stimmt zu, dass seine:ihre persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des:der Kund:in, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des:der Kund:in sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten, sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum:zur Kund:in bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der:die Auftraggeber:in ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Dienstleisterin und dem:der Kund:in unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Dienstleisterin. Bei Versand geht die Gefahr auf den:der Kund:in über, sobald die Dienstleisterin die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Dienstleisterin und dem:der Kund:in ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Dienstleisterin sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Dienstleisterin berechtigt, den:die Kund:in an seinem:ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.